newuse
unregistriert
Teammitglied
Registrierungsdatum: 22. Februar 2009
Dein Bike: XJ 600, XJR 1200
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Mannheim
altes Eisen
unregistriert
Nur TÜV, dann ist es in vielen Fällen leichter, da kaum einer der Prüfer weiss, was damals
"Standard" oder "Original" war.
Laie
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Registrierungsdatum: 16. Mai 2010
Dein Bike: XV 250S "Jasmine"
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Magdeburg
der te, denn wenn er bestimmungen als oldtimer in anspruch nehmen will, muss er das fahrzeug auch als oldtimer anmelden, ergo H-kennzeichen.und wer wollte was von H-Kennzeichen wissen ?
quelle: http://adrian.kochs-online.net/2011/05/04/gut-achten/Zitat
Wie ihr vielleicht schon gehört habt, tritt mit dem 01.10.2011 eine neue Richtlinie, für die Begutachtung von Fahrzeugen welche gemäß § 23 StVZO als Oldtimer (H-Kennzeichen) eingestuft werden sollen, in Kraft.
Die neue Richtlinie vereinfach/regelt vieles, was bisher umstritten war und liefert gleichzeitig viele neue schwammige Rechtsbegriffe. Ein Fest für den Juristen in mir.
Bisher galt eine Richtline aus dem Jahre 1997. Die findet ihr bei Interesse z.B. hier.
Die neue Richtline wurde am 15.04.2011 im Verkehrsblatt Nr. 7 Seite 257ff. (VO-Nummer 83) veröffentlicht.
Ihr findet sie im Original-Text hier.
Da ich weiß, dass euch Gesetzestexte (im weitesten Sinne) nur langweilen, gibts hier mal die wesentlichsten Neuerungen knackig zusammengefasst:
- Begutachtung nicht mehr nur durch TÜV/Dekra, sondern geschulte Prüfingenieure aller amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen
- Entfall der Mindestanforderung “Zustandsnote 3″
- Dafür nur noch neben Originalität ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von “normalen alten” Fahrzeugen.
- Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein
- Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden
- Erstzulassung vor 30 Jahren ist kein zwingendes Kriterium mehr (Stichwort: nie zugelassen). Ausnahmegenehmigung möglich
- Zeitgenössische Umbauten nun auch möglich, wenn nicht in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgt
- Nun auch Änderungen möglich die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können (“epochengerecht”)
altes Eisen
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