@Pit460
Gefährliches Halbwissen, was Du da verkaufst. Da machst Du es Dir aber verdammt einfach und lässt eine erschreckende Unwissenheit erkennen, sorry aber wenn Du damit bei einer Kontrolle kommst, dann haben die Dich deswegen fürchterlich bei den Eiern, denn alleine schon die Aussage bezüglich des A hinter dB zeigt mir, wie "qualifiziert" diese Recherchen der 6 Monate zu werten ist.
Ich würd Dir gern zugute halten, daß Du im Netz nicht die richtigen Fundstellen hattest. Deswegen gerade auch für Dich grundsätzliches...
Als Maß der Geräuschstärke dient der international festgelegte A-Schallpegel in dB, abgekürzt dB(A). Gibt auch noch Meßkurven "B" und "C" wobei C für Musiker interressant ist. Hat was mit Filtern und Tonfrequenzen zu tun die tatsächlich gemessen werden.
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Zusatzbuchstaben hinter der dB(A) Zahl:
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D = DIN Phon (bei Typ- und Einzelprüfungen bis 1966 zulässig). Meßwerte der "alten Kisten" sind heute noch rechtsgültig.
N = Messung nach nationaler Richtlinie von 1966
E = Messung nach europ. Recht (seit 1970 für PKW und LKW, ab 1974 bei Ackerschleppern, seit 1978 bei Motorrädern)
P = Proximité (Nahfeldgeräuschmessung für Standgeräusch) (Gern auch als Polizei bezeichnet, denn dieser Wert gilt +5dB Toleranz)
L = Lärmarm (nur LKW)
G = Geräuschreduziert (Lkw, die österr. Bauvorschriften erfüllen)
Standgeräusch
Für das Standgeräusch existieren keine Grenzwerte. Es wird nur gemessen und eingetragen. Bis 07.11.1980 wurde dieses aus 7m Entfernung, danach als Nahfeldmessung aus 0.5m und 45 Grad hinter dem Schalldämpfer gemessen.
Die Standgeräusche dienen als Anhaltspunkt. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.
Will die Polizei vor Ort eine Standgeräuschmessung für KFZ mit Baujahr vor dem 07.11.1980 durchführen, gilt folgendes:
Auf den eingetragenen Wert werden 21dB(A) und 5 dB(A) Toleranz, also 26dB(A) aufaddiert.
Beispiel für eine 53er BMW mit eingetragenen 84dB(A), bei der in der Nahfeldmessung vor Ort 105dB(A) gemessen wurden: 84dB(A)+26dB(A)=110dB(A) erlaubt - also legal
Idealerweise hat man also eine Maschine mit einem Baujahr vor 1980. Oder man hat bis Baujahr 80 kein Standgeräusch eingetragen oder generell vor 1984 ein N hinter der Zahl. Dann gilt eben die Aufaddierung von 26dB(A). Für alle anderen lediglich eine Aufaddierung von max 5dB(A)
Hat man keinerlei Buchstaben dahinter, dann gelten die Werte, so die Mühle jünger als Baujahr 80 ist entsprechend der Nahfeldmeßmethode.
So muß die Polizei messen
Bevor eine Standgeräuschmessung am Motorrad durchgeführt wird, muß der Beamte erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Meßwert, so ist die Messung ungültig.
Zur eigentlichen Standgeräuschmessung muß sich das Meßgerät im 45-Grad-Winkel und 50 Zentimeter hinter dem Schalldämpfer des Motorrads befinden. Die Messung muß auf einer freien Asphaltfläche durchgeführt werden, es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.
Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000/min bei Dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen.
Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann abrupt Gas weggenommen - es könnten Fehlzündungen auftreten (bes. bei Racing Schalldämpfer). Der lauteste Meßwert gilt.
Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muß die Polizei einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Meßwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden.
Rechtliches
bis 1966 wurde in DIN-Phon gemessen - 1958, 1983, 1990 änderte sich das Meßverfahren.
Messverfahren:
bis 12.09.1966: DIN
bis 30.09.1983: Nationale Richtlinie (Rili)
bis 30.11.1984: EG
bis 30.09.1990: Anlage XX StVZO
seit 01.10.1990: EG und Anlage XX StVZO
Anzuwendende Geräuschrichtlinien für das erstmalige Inverkehrbringen:
14.09.1953: Rili v. 14.09.1953
01.01.1959: Rili v. 14.07.1958
13.09.1966: Rili v. 13.09.1966
01.10.1983: Rili v. 07.11.1980
01.12.1984: Anlage XX
jeweils Fassung der RL 78/1015/EWG:
01.10.1988: RL 87/56/EWG
01.04.1994: RL 89/235/EWG
Fahrgeräuschgrenzwerte: 1966- 30.09.1983 : 84dB(A); 01.10.1983-30.09.1990: 86dB(A)
01.10. 1990-30.09.1995: 82 dB(A) und 01.10.1995 - ???? : 80 dB(A)
Ist in den Papieren ein geringerer Wert als der gesetzliche Grenzwert angegeben, so gilt dieser!
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(Interview mit Manfred Woll, Homologations-Experte und Leiter der TÜV-Prüfstelle Landau/Pfalz, aus MOTORRAD 21/1998)
Messen kann die Polizei vor Ort nur das Standgeräusch eines Motorrads. Für den Gesetzgeber ist aber das Fahrgeräusch für die Straßenverkehrszulässigkeit entscheidend. Was legitimiert die Polizei, ein Motorrad aufgrund einer Standgeräuschmessung zu beanstanden, im Extremfall zu beschlagnahmen beziehungsweise den Halter zum Abschrauben des Schalldämpfers zu verpflichten?
Die Polizei kann vor Ort nur die Vorschriftsmäßigkeit der montierten Auspuffanlage überprüfen. Dazu dient der im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräuschwert. Wird der um mehr als fünf Dezibel überschritten - sei es durch Korrosion, Beschädigung oder Manipulation -, entspricht das Motorrad nicht mehr den Vorschriften. Wenn eine andere, vom Fahrzeugschein abweichende Auspuffanlage montiert ist, kann es sehr wohl sein, daß diese eintragungsfähig ist, obwohl sie im Moment beanstandet werden muß. Dafür ist aber das Fahrgeräusch ausschlaggebend, und das kann vor Ort von der Polizei nicht ermittelt werden.
Fragen und Antworten
?: Darf die Polizei ein Motorrad beschlagnahmen allein aufgrund des bestehenden Verdachts einer Manipulation am Auspuff, die nicht durch eine Geräuschmessung untermauert ist?
!: Wenn der begründete Verdacht auf die Überschreitung der Geräuschwerte besteht, ist dies ein Umweltrelevanter Punkt, ebenso wie das Abgasverhalten. In diesen Fällen liegt gemäß Paragraph 19 der StVZO immer ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Damit ist eine Sicherstellung des Motorrades durch die Polizei jederzeit möglich.
?: Wie aussagekräftig sind sogenannte EG-BE über die tatsächliche Zulässigkeit von Nachrüstanlagen?
!: Sinn einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Europa-Betriebserlaubnis (EG-BE) ist der, daß der Halter dieses Teil anbaut und weiter nichts zu veranlassen braucht. Die aufgeprägte Prüfnummer besagt, daß der Topf bei der Typprüfung die Vorgaben erfüllt hat. Wenn dieser Topf nun durch Korrosion, Beschädigung oder Manipulation zu laut wird, gilt wiederum, was ich bereits eingangs erwähnt habe. Aber auch wenn der Topf schon im Neuzustand wegen eventueller Fertigungsfehler zu laut wäre, bliebe der Halter verantwortlich und wäre bei der ganzen Sache der Dumme.
?: Wie steht es um die Zulässigkeit älterer Motorräder mit entsprechend lauten Auspuffanlagen, zum Beispiel einer Harley aus den 50er oder einer Ducati aus den 70er Jahren ?
!: Das Erstzulassungsdatum aus den Papieren ist maßgebend. Wenn zum Zulassungszeitpunkt andere Meßwerte und Meßmethoden galten, genießen die Besitzer dieser Maschinen Besitzstandsschutz. Die heute durchgeführte Nahfeldgeräuschmessung gibt es erst seit Anfang der 80er Jahre. Früher wurde aus sieben Metern Entfernung gemessen. Motorräder mit Erstzulassung bis Ende der 70er Jahre sind vor Ort durch die Polizei nur schwer zu packen.
Alle Klarheiten Beseitigt?
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Mr.Eierhals« (29. Juli 2010, 03:50)